Software schneller abschreiben

Software zur Datenverarbeitung schneller abschreiben

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die Nutzungsdauer für Computer und Software wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. 

Der Begriff „Software“ erfasst in diesem Zusammenhang die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören Standardanwendungen sowie auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Nach dieser Definition fallen auch die Software-Produkte der Datenmanagement-Suite simus classmate unter diese Regelung.

Die Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

 

Quelle: bundesfinanzministerium.de